Beweislast in der Hausratversicherung
Das OLG Dresden urteilt in einem aktuellen Fall, dass ein Geschädigter in der Beweispflicht ist, ob ein Schaden nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist oder nicht.
Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Einbruch in seiner Garage nach seinem Urlaub am 04.01.2018 gemeldet. Da aber die Hausrat-Police erst ab 01.01.2018 galt, lehnte der Hausratversicherer aufgrund des unsicheren Schadenseintrittstages ab. Der Geschädigte klagte nun am OLG Dresden und forderte die Regulierung des entstandenen Schadens in Höhe von 5.000 €. Dies bestätigte in seinem Urteil den erstinstanzlichen Richterspruch des Landesgerichts Leipzig.
Neben dem unsicheren Tatzeitpunkt führte das Gericht weitere Zweifel am Schadensbetrag auf. So gab der Kläger den Diebstahl von Felgen im Wert von 4.400 € für ein KFZ mit einem Anschaffungswert von lediglich 6.700 € an. Da der Kläger die Berufung auf Empfehlung des Gerichts zurückzog, ist das Urteil rechtskräftig.