Einen nicht alltäglichen Fall verhandelte das Sozialgericht Stuttgart (S12U 327/18). Geklagt hatte ein selbstständiger Gärtner, der auf dem Weg von Lager zu seiner Wohnung einen Niesanfall erlitt. Infolge dessen kam er, bei der Suche nach Taschentüchern, von der Fahrbahn ab und verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Die erlittenen Frakturen der Rippen wollte er von der Berufsgenossenschaft entschädigen lassen, die den Antrag jedoch ablehnten.
Als unbegründet wies nun auch das Stuttgarter Sozialgericht die Klage ab. Denn auch wenn der Kläger bei der Fahrt seiner Tätigkeit nachgegangen ist, so stellt weder der Niesanfall, noch die Suche nach Taschentüchern „ein konkretes Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit“ dar, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Des Weiteren führte das Gericht aus, dass eine versicherte Tätigkeit u.U. entstanden wäre, wenn der Niesanfall aufgrund der Tätigkeit entstanden wäre. Dies konnte allerdings anhand medizinischer Befunde nicht nachgewiesen werden.
Sodass der Kläger hoffentlich eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, die diesen Fall reguliert.