Das OLG Cell (AZ 8 U203/17) urteilte, dass ein Schaden am Gebäude grob fahrlässig hervorgerufen wurde, da durch eine „frische Brise“ das Entzünden beim Abflammen von Unkraut begünstigt wurde. Damit wurde dem Versicherer und dem Urteil des Landgerichts Lüneburg zugestimmt.

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Der Fall

Im vorliegenden Fall entstand ein Schaden in Höhe von 150.000 €. Der Versicherer übernahm den Schaden, kürzte die Leistung jedoch um 30% aufgrund grober Fahrlässigkeit. Grund: Grobe Fahrlässigkeit beim Abflammen von Unkraut bei einer „frischen Brise“ (Windstärke: 5 Beaufort).

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